Art. 32 Abs. 1 SVG regelt die Fahrgeschwindigkeit als eine Voraus­ setzung der Fahrzeugbeherrschung gesondert und geht daher als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG vor (BGE 103 lb 39). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um­ ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Scihtverhältnissen. Bezüglich der Anpassung des Tempos an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist, beson­ ders wenn Anhänger mitgeführt werden.