B. Gerichtsentscheide 3320 der pflichtgemässen Sorgfalt nicht vorhersehbar ist. Die Vorherseh­ barkeit beurteilt sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Tä­ ters. Vorliegend handelte der Angeklagte als Angestellter einer auf Rohr­ reinigung spezialisierten Firma, so dass von ihm besondere Umsicht zu verlangen ist. Um so unverständlicher ist es, dass er sich weder aufgrund von Plänen oder Rückfragen bei der Bauführung über die genaue Beschaffenheit der Entwässerung und über Verlauf und Funk­ tion der Leitungsanlage inkl. Pumpe ins Bild setzte. So war ihm nicht bekannt, bei welchem Wasserstand der Schwimmer die Pumpe in Betrieb setzte, wohin der Pumpenschacht entwässerte, und ob die Leitung in die Kanalisation oder direkt in einen Vorfluter mündete. Als Spezialist, der schon verschiedentlich Aufträge in Ausserrhoden aus­ zuführen hatte, hätte er sich auch bewusst sein müssen, dass Me­ teorwasserleitungen wegen des hier üblichen Trennsystems in den meisten Fällen nicht auf eine Abwasserreinigungsanlage, sondern direkt in einen Vorfluter münden. Er unterliess es schlicht, dieser ent­ scheidenden Frage nachzugehen. Soweit er behauptet, die Arbeiten abgeschlossen zu haben, als sich im Pumpenschacht sauberes Was­ ser befunden habe, muss er sich eine ungenügende Kontrolle vorwer­ fen lassen. Die Vorinstanz hat zu unrecht ein fahrlässiges Verhalten verneint. N. ist deshalb im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. OGer 27.1.1998 3320 A ngepasste G eschw indigkeit. Kollision beim Kreuzen auf schnee­ bedeckter Strasse (Art. 32 Abs. 1 SVG). Gemäss Überweisungsverfügung wird dem Angeklagten wahlweise ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG oder ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG zur Last gelegt. 130 B. Gerichtsentscheide 3320 Art. 32 Abs. 1 SVG regelt die Fahrgeschwindigkeit als eine Voraus­ setzung der Fahrzeugbeherrschung gesondert und geht daher als lex specialis der allgemeinen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG vor (BGE 103 lb 39). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um­ ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Scihtverhältnissen. Bezüglich der Anpassung des Tempos an die Strassenverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist, beson­ ders wenn Anhänger mitgeführt werden. Wer den Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt, macht sich nach Art. 90 SVG strafbar. Welche Geschwindigkeit auf einer Strasse gemäss Art. 4 Abs. 2 VRV genügend langsam ist, kann nicht ein für allemal gesagt werden. Massgebend sind die Strassenverhältnisse, die Verkehrsdichte, die Art, Beladung und Bereifung des Fahrzeuges. Es kann Vorkommen, dass nur Schrittempo angemessen ist. Wenn jemand ins Schleudern geriet, nachdem er gebremst hatte, so hatte er vorher seine Ge­ schwindigkeit nicht genügend herabgesetzt, selbst wenn nicht genau erm ittelt werden kann, wie schnell er gefahren war (H. Schultz, Recht­ sprechung und Praxis im Strassenverkehr in den Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 154, mit Hinweis auf BGE 101 IV 221). Unbestritten ist die Tatsache, dass der Lastwagen des Angeklagten auf der in seiner Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle vom rechten zum linken Fahrbahnrand aufweisenden Strasse bremsen musste, dabei ins Rutschen kam und mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kolli­ dierte. Bekannt ist des weiteren, dass die Strasse eine festgefahrene Schneeschicht aufwies, sehr rutschig und zum Teil vereist war. Unbe­ kannt ist jedoch die Geschwindigkeit, mit welcher der Lastwagenfahrer diese Strasse befuhr. Dies spielt insofern keine Rolle, als allein aus der Tatsache, dass der Lastwagen ist Rutschen kam, geschlossen werden muss, dass die Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen an­ gepasst war. Da der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben, die sich mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung in Einklang bringen lassen, ca. einen Meter weit und zudem vom rechten Strassenrand (in Fahrtrichtung gesehen) nach links gerutscht ist, stellt dieses Rutschen 131 B. Gerichtsentscheide 3320 ein ’Schleudern’ im Sinne von BGE 101 IV 221 dar. Wesentlich ist noch, dass die prekären Strassenverhältnisse aufgrund der durchge­ henden Schneedecke erkennbar waren und nicht etwa eine Überra­ schung für die Benutzer der Strasse darstellten. Schliesslich ist zu beachten, dass der Lastwagen vorne lediglich Sommerpneus, wenn auch angeblich neue, montiert hatte, was zu besonders vorsichtigem, will heissen langsamem Fahren hätte führen sollen. Hervorzuheben ist, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund der Angeklagte zu einer Bremsung veranlasst worden ist. Die Kollision als solche sowie ein allfälliges Fehlverhalten des Kollisionsbeteiligten sind deshalb irre­ levant. Entscheidend ist und bleibt, dass der Angeklagte nur schon durch den von ihm eingeleiteten Bremsvorgang ins Schleudern gera­ ten ist. Es darf nach Ansicht des Gerichtes nicht sein, dass ein Last­ wagen sich unkontrolliert einen Meter von einer Strassenseite auf die andere verschiebt. Der Angeklagte hätte die Haftung (in physikali­ schem Sinn) seines Fahrzeuges auf der Strasse zu Beginn der festen Schneedecke überprüfen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er dann feststellen müssen, dass lediglich Schrittempo ange­ messen gewesen wäre. Da der Angeklagte eigenen Angaben zufolge aber mit einem Mehrfachen davon (ca. 20 km/h) gefahren ist, war seine Geschwindigkeit, an der konkreten Stelle und unter den gege­ benen Strassenverhältnissen, übersetzt. KGer, 4. Abt., 14.9.1998 132