zweifelhaft fest, dass ein Nachkonkurs nicht mehr möglich ist. Dies schliesst eine Anwendung von Art. 976 ZGB aber aus. 2. In solchen Fällen kann hingegen nach Art. 975 ZGB vorgegan­ gen werden (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 3. zu Art. 975 ZGB). Für die Grundbuchberichtigungsklage ist aber nicht der Einzelrichter, son­ dern sind die Abteilungen des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 12 ZPO). KGP 10.9.1998 111