269 SchKG mit der eingangs erwähnten Sicherheit ausgeschlossen werden können. Im Gegensatz zu den Gesuchstellem ist der Unterzeichnete der Ansicht, dies sei nicht mög­ lich. Denn die Gesuchsteller haben nicht nachgewiesen, dass das Konkursamt sichere Kenntnis von der Darlehensforderung hatte. Im Beschluss vom 14.6.1995 steht kein W ort von einem Darlehen oder Darlehenszinsen. Aus den Prozessakten ergibt sich auch nicht, dass das Konkursamt diese eingesehen hätte (in den Rechtsschriften ist das Darlehen erwähnt). Bezüglich der Frage, ob das Konkursamt die Forderung hätte kennen müssen, ist festzustellen, dass die Rechts­ lage nicht klar ist (BGE 116 III 106/107). Es steht deshalb nicht un­