207 SchKG, der keinem ordentlichen Rechtsmittel unterlag. Bezüglich der materiellen Frage der Gültigkeit einer Abtre­ tung ist indessen ein appellabler Entscheid notwendig. Den Erwägun­ gen, in denen zur Abtretung Stellung genommen wurde, auf die aber im Dispositiv nicht verwiesen wurde, kommt keine rechtliche Bedeu­ tung zu. Allein aus dem Umstand, dass die X. AG nicht mehr existiert, kann somit nicht zwingend, jedenfalls nicht mit der im Rahmen von Art. 976 ZGB erforderlichen Eindeutigkeit, geschlossen werden, es gebe keine Gläubiger mehr für die fragliche Forderung. Damit aber steht 110 B. Gerichtsentscheide 3312