Aus dem Grundbuch geht grundsätzlich nicht genügend klar her­ vor, wer Gläubiger ist bei einer Grundpfandverschreibung (B G E 1 0 4 IB 259). Allein aus dem Grundbuch kann somit nicht abgeleitet werden, wem die Forderung von Fr. 70’000.--, um die es hier geht, zusteht. Dies gilt speziell hier, wo eine Abtretung der Forderung zur Diskussion steht. Entgegen der Annahme der Gesuchsteller ist im Entscheid des Kantonsgerichtes vom 14. Juni 1995 diesbezüglich noch nichts ent­ schieden worden; denn das Dispositiv, auf das es ankommt, enthält keine Aussage zur Abtretung. Es handelt sich um einen üblichen Ent­ scheid nach Art. 207 SchKG, der keinem ordentlichen Rechtsmittel unterlag.