Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch ab aus folgenden Erwägungen: 1. Nach Art. 976 ZGB kann ein Eintrag im Grundbuch gelöscht werden, wenn er jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Geht es, wie hier, um eine Grundpfandverschreibung, hat der belastete Grundei­ gentümer nachzuweisen, dass die Forderung untergegangen ist, wo­ bei dieser Untergang sich ergeben muss aus dem Eintrag, den Bele­ gen, aus einem anderen öffentlichen Register oder aufgrund der na­ türlichen Publizität (Honsell/Vogt/Geiser) (Herausgeber), Komm, zum Schweiz. Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N. 12 zu Art. 976).