Sachverhalt: Die X. AG gewährte den Eheleuten Y. im Jahre 1991 ein Darlehen über Fr. 70’000.--. Dieses Darlehen wurde auf dem den Eheleuten Y. gehörenden Grundstück grundpfandrechtlich sichergestellt. Im Januar 1994 erhob die X. AG gegen die heutigen Gesuchsteller eine Forderungsklage mit der Begründung, sie habe verschiedene Bauarbeiten für die Gesuchsteller ausgeführt, welche bisher nicht ent­ schädigt worden seien, und zudem seien noch Darlehenszinsen offen. In der Folge wurde über die X. AG der Konkurs eröffnet und der Prozess am 14. Juni 1999 gestützt auf Art. 207 SchKG eingestellt.