Eine von Art. 741 ZGB abweichende Regelung fällt aus diesem ’Rahmen’ heraus und ist entsprechend auf dem Hauptblatt aufzunehmen, eben als Zusatz zum Eintrag der Dienstbarkeit, wie dies Liver verlangt (anderer Meinung, allerdings 108 B. Gerichtsentscheide 3312 ohne Angabe einer Begründung: HonsellA/ogt/Geiser, Komm, zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, N. 16 zu Art. 741). KGer 3. Abt. 28.8.1998 Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung; vgl. neuerdings auch BGE 124 I I I 291. 3312