Nach diesem Entscheid hat eine Eintragung (auf dem Hauptblatt) wohl nicht alle Einzelheiten eines Rechtes oder einer Last aufzuführen, doch muss sie die Art des Rechtes bzw. der Last mit einem Stichwort angeben. Lediglich für Einzelheiten innerhalb des so geschaffenen Rahmens dürfe auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches verwiesen werden. Im vorlie­ genden Fall geht es zwar nicht um ein selbständiges Recht bzw. eine selbständige Last. Der ’Rahmen’, der von einer im Hauptbuch einge­ tragenen Dienstbarkeit bezüglich der Unterhaltspflicht gesetzt wird, ergibt sich aus Art. 741 ZGB. Eine von Art.