Denn auf den Belegen werden keine Bemerkungen oder Hin­ weise angebracht. Noch deutlicher wird Liver, wenn er festhält, im Eintrag habe das Stichwort den Zusatz ’mit ausschliesslicher Unter­ haltspflicht’ zu enthalten (a.a.O., N. 79 zu Art. 741 ZGB). Stichworte und Zusätze werden ausschliesslich auf dem Hauptblatt eingetragen, nicht auf den Belegen. In die gleiche Richtung geht BGE 56 II 84. Nach diesem Entscheid hat eine Eintragung (auf dem Hauptblatt) wohl nicht alle Einzelheiten eines Rechtes oder einer Last aufzuführen, doch muss sie die Art des Rechtes bzw. der Last mit einem Stichwort angeben.