Fraglich ist nun, ob dieser Eintrag auf dem Hauptblatt geschehen muss oder ob die Erwähnung in einem Grundbuch genügt. Das Gericht ist der Ansicht, dieser Eintrag müsse im Hauptbuch vorgenommen werden. Es stützt sich dabei insbesondere auf Liver. Dieser Autor ist der Ansicht (a.a.O., N. 78 und 79 zu Art. 741 ZGB), der Eintrag der Dienstbarkeit müsse auf die besondere Regelung der Unterhaltspflicht hinweisen. Diese Aussage kann nicht anders ver­ standen werden, als dass der Eintrag auf dem Hauptblatt erfolgen muss. Denn auf den Belegen werden keine Bemerkungen oder Hin­ weise angebracht.