Nach Art. 741 Abs. 2 ZGB müsste in einem solchen Fall der Unter­ halt an den Vorrichtungen von den Eigentümern beider Parzellen übernommen werden. Eine solche von Art. 741 ZGB abweichende Regelung muss nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung im Grundbuch eingetra­ gen werden. (H. Leemann, Komm. N. 2 zu Art. 741 ZGB, P. Liver, Komm. N. 195 zu Art. 730 ZGB und N. 77ff. zu Art. 741 ZGB). Der Eintrag als eigentliche Grundlast ist dagegen nicht erforderlich (P. Liver, Komm. N. 195 zu Art. 730 ZGB). Fraglich ist nun, ob dieser Eintrag auf dem Hauptblatt geschehen muss oder ob die Erwähnung in einem Grundbuch genügt.