Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen. Dieser bildet soweit neues Vermögen, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt (BGE 79 I 115, 99 119; 109 III 94/95; Praxis 72 Nr. 293). Bei der Bestimmung des Einkom­ mens sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie aus freiwillig geleisteten Überstunden oder aus Nettoerwerbs­ tätigkeit herrühren (R. Baumgartner, Die Bildung neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG, Diss. Zürich 1988, S. 61).