b) Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller neue Aktiven hätte bil­ den können. Denn neues Vermögen wird bereits angenommen, wenn der Schuldner ein Einkommen erzielt, das ihm ohne weiteres erlau­ ben würde, Vermögen zu bilden, oder wenn er über neu erworbene Vermögenswerte zumindest wirtschaftlich verfügen kann. Als massgeblicher Zeitraum fällt das Jahr vor der Anhebung der Betreibung, das vom 11.3.1997 bis 11.3.1998 dauert, in Betracht (BGE 78 III 124; ZR 54 Nr. 164 und ZR 84 Nr. 58). Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen.