Ein Aktiven-Passiven- Vergleich zum Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens ist somit nicht möglich. Der Gesuchsteller hat lediglich pauschal behaup­ tet, es reiche im Moment nicht für mehr, als dass er seine Familie oh­ ne Sozialhilfe ernähren könne. Der Gesuchsteller hat demnach nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, dass er nicht über einen Aktiven­ überschuss zum fraglichen Zeitpunkt verfügt. Der Rechtsvorschlag ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu bewilligen. b) Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchsteller neue Aktiven hätte bil­ den können.