Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3.A., S. 392). Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs über das Vermögen des Gesuchstellers am 5.7.1996 eröffnet und am 25.11.1996 abgeschlos­ sen. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte allenfalls neues Vermögen ge­ bildet werden. Die Betreibung durch die Gesuchsgegnerin wurde am 11.3.1998 eingeleitet. Für die Berechnung des neuen Vermögens ist demnach derZeitraum vom 26.11.1996 bis 11.3.1998 massgebend. Der Gesuchsteller hat keinerlei quantitative Angaben und Belege betreffend Aktiven und Passiven eingereicht. Ein Aktiven-Passiven- Vergleich zum Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens ist somit nicht möglich.