SchKG kann auf Grund eines Konkursveriustscheins eine Betreibung nur angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. a) Als neues Vermögen gilt nur das Nettovermögen eines Schuldners, d.h. der Überschuss der nach Beendigung des Konkurses neu erworbenen Aktiven über die neu entstandenen und noch unge­ tilgten Schulden (Passiven) (BGE 109 III 94, 102 III 54, 99 la 19, 108 B. Gerichtsentscheide 3304