Dies heisst, dass dem Richter Belege vorzulegen sind (D. Gas­ ser, a.a.O., S. 19). Einzig auf die Aussagen des Gesuchstellers darf deshalb nicht abgestellt werden (vgl. die Rechtsprechung zur Ausle­ gung des Begriffes 'Glaubhaftmachung' im Rahmen von Rechtsöff­ nungen, etwa Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 26). Der Rechtsvorschlag darf bewilligt werden, wenn eine grössere Wahrscheinlichkeit für die Vermögenslosigkeit spricht (D. Gasser, a.a.O., S. 19). 3. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG kann auf Grund eines Konkursveriustscheins eine Betreibung nur angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.