Der Rechtsvor­ schlag gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wird damit in kei­ ner Weise tangiert. In diesem summarischen Bewilligungsverfahren trägt der Schuld­ ner die Beweislast. Er hat dem Richter glaubhaft zu machen, dass kein neues Vermögen vorhanden ist. Dazu sind die finanziellen Ver­ hältnisse vollständig und plausibel darzustellen (Dominik Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens in Z B JV 1996, Bd. 132, S. 18 ff.)