2. Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies bei Verwirkungsfolge im Rechtsvorschlag aus­ drücklich zu erklären (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt hat einen solchermassen begründeten Rechtsvorschlag von Amtes we­ gen dem Richter des Betreibungsortes vorzulegen (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag betreffend neues Vermögen, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögens­ verhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Der Rechtsvor­ schlag gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wird damit in kei­ ner Weise tangiert.