B. Gerichtsentscheide 3278 dem Vorbehalt der Bestätigung oder Abänderung im vorliegenden Entscheid stand (vgl. auch Art. 224 ZPO). Insbesondere musste der Gesuchsgegner auch mit einem anderslautenden Entscheid rechnen und durfte deshalb noch keine Dispositionen treffen, die mit längerfri­ stigen Verbindlichkeiten (Miete einer grösseren Wohnung etc.) ver­ bunden sind. KGer Einzelrichter 7.6.1996 3278 Personenstand. Eine Registerberichtigung infolge Änderung des Geschlechtes ist vom Kantonsgericht im nicht streitigen Verfahren anzuordnen (Art. 45 ZGB, Art. 12 Ziff. 1 ZPO).