C. Gerichtsentscheide 3275 ger Verdächtige, nicht persönlich gegen Aussenstehende aufgetre­ tene Personen richtet. c) Die Staatsanwaltschaft kommt also als Rekursbehörde zur Auffassung, es könnte bezüglich der gleichen, von einer Einzelperson an Dritte gerichtete Äusserung nicht parallel ein Vermittlungsverfah­ ren gegen diese Person und ein Ermittlungs- oder Untersuchungsver­ fahren gegen Unbekannt anbegehrt werden. Die Ausweitung auf Mit­ beteiligte habe somit im Laufe des ordentlichen, dem Untersuchungs­ grundsatz verpflichteten Verfahren gegen den eigentlichen T äter" (hier: gegen X.) zu geschehen. Dem Kläger steht es frei, dem Ver­ höramt nach Eingang des entsprechenden Leitscheins Beweisanträge zu stellen, die auf die Identifizierung weiterer Tatverdächtiger zielen. Das Verhöramt hat also die Einleitung eines Verfahrens gegen Unbekannt zu Recht abgelehnt. 3. Es stellt sich somit noch die Frage danach, ob dem Gesuch des Rekurrenten bezüglich der Presseehrverletzung nachzukommen ge­ wesen wäre. Diesbezüglich schafft Art. 27 StGB Klarheit. Für die Veröffentlichung in der Zeitung war gemäss Art. 27 Ziff. 1 StGB der Verfasser allein verantwortlich. Dabei handelte es sich Unbestritte­ nermassen um Y. Der presserechtlich Verantwortliche steht also fest, so dass für ein Untersuchungs- oder Ermittlungsverfahren kein Raum bleibt. StA 07.02.95 3275 V o rlä u fig e r S tra fv o llzu g . H a fte n tla s su n g s g e su ch . Für die Beurteilung eines Gesuchs um Haftentlassung ist der Einzel­ richter des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 110 Abs. 1, 108 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Einzelrichter des Kantonsgerichtes 25.11.95 57