Bei Unteriassungskiagen entspricht der Streitwert dem Wert der geforderten Unterlassung; entscheidend ist dabei der Vorteil, der aus der Unterlassung für den Kläger resultiert. Bei Baueinsprachen liegt es nahe, den Streitwert allgemein nach den Grundsätzen zu bestim­ men, die für Klagen betreffend Grunddienstbarkeiten Geltung haben. Beim Streit um eine Grunddienstbarkeit ist der Wert massgebend, den sie für das herrschende Grundstück hat bzw. der Minderwert, der für das dienende Grundstück aus der Grunddienstbarkeit resultiert, 48 C. Gerichtsentscheide 3269