tei. a) Das Anwaltshonorar bemisst sich in erster Linie nach dem Streitwert einer Klage (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Es richtet sich, sofern die Klage nicht auf Geldzahlung geht, nach dem Wert, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Sind sich die Parteien nicht einig, wird er vom Gericht bestimmt (Art. 115 Abs. 2 ZPO). Praxisgemäss wird dabei vom Beizug eines Experten abge­ sehen und nach freiem Ermessen entschieden (vgl. J. Rhyner, Die Kostenregelung nach sanktgallischem Zivilprozessrecht, Diss. 1987, S .7). Bei Unteriassungskiagen entspricht der Streitwert dem Wert der geforderten Unterlassung;