Die unterliegende Partei ist gestützt auf Art. 86 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit ver­ ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Aufgrund der Erwägun­ gen unter Ziffer 1 gilt vorliegend der Beklagte als unterliegende Par­