73 Nr. 111 zur Klageerhebung veranlasst. Zwischen dem Wortlaut der vorliegend im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit ("es dürfen zu keinen Zeiten irgendwel­ che Bauten erstellt werden") und der durch das Bundesgericht ausge­ legten Servitut ("Beschränkung des Rechts zu bauen"), bestehen Un­ terschiede, die unter Umständen eine andere Beurteilung als gerecht­ fertigt erscheinen lassen. Demnach sind die amtlichen Kosten dem Beklagten aufzueriegen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf Art. 17 lit. a i.V.m. Art. 4 Gebüh­ renordnung auf Fr. 800.-- festgesetzt. 2. Die unterliegende Partei ist gestützt auf Art.