zu berücksichtigen hat, ob der Kläger zur Klage bzw. der Beklagte zur Bestreitung veranlasst war sowie welche Partei die Gegenstands­ losigkeit zu vertreten hat (M. Ehrenzeller, Kommentar ZPO, N. 3 zu Art. 83 ZPO). Zweifellos hat der Beklagte durch den Rückzug des Baugesuches das Gegenstandsloswerden der Klage zu vertreten. Nach Meinung des beschliessenden Gerichtes war der Kläger sodann trotz des Ent­ scheides des Bundesgerichtes Pra. 73 Nr. 111 zur Klageerhebung veranlasst.