Die Einräu­ mung eines Rechtsmittels erscheint hier aber deswegen gerechtfertigt, weil die Verpflichtung zu einer Kaution eine Partei unter Umständen empfindlich treffen kann. Obwohl es sich nicht um einen definitiven Vermögenseingriff handelt, droht allenfalls mit dem Prozessverlust ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Bundesgericht hat deshalb auch Kautionsentscheide, obwohl Zwischenentscheide, aus diesem Grunde als beschwerdefähig anerkannt (BGE 77 I 46 Erw. 2; vgl. ferner 111 la 278, 1161a 183). Dass Art. 96 Abs. 3