In der Folge beschränkte sich der Kläger darauf, die Klage gegen die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft beim Gericht anhängig zu machen, womit nicht mehr alle Streitgenossen am Prozess beteiligt sind. Nachdem die Ge­ schwister des Klägers die Klage nur (teilweise) anerkannt, aber nicht 79 C. Gerichtsentscheide 3232 , 3233