Die Klage hat sich demnach gegen die Miterben, d.h. alle acht Mitglieder der Erbengemeinschaft von Frau H.X. zu richten. Der Kläger hat denn auch gemäss Leitschein des Vermittleramtes W. sämtliche genannten Personen ins Recht ge­ fasst. Anlässlich des Vermittlungsvorstandes haben dann die Geschwi­ ster des Klägers E. U.-X., I. V.-X. und H. Y.-X. mit Ausnahme der Ko­ stenfrage die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt, worauf sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligten. In der Folge beschränkte sich der Kläger darauf, die Klage gegen die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft beim Gericht anhängig zu machen, womit nicht mehr alle Streitgenossen am Prozess beteiligt sind.