vgl. dagegen die Formulierung in BGE 112 II 310; 100 II 441, 74 II 220), bloss das klägerische Rechtsbegehren anzuer­ kennen. b) Gemäss Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Tei­ lung des Nachlasses von Frau H.X. verlangt, soweit er noch nicht auf­ geteilt ist. Dass der Kläger nicht die Teilung des Nachlasses des be­ reits zuvor verstorbenen Herrn E.X. will, ergibt sich aus der Klage­ schrift, in welcher sich der Kläger bezüglich örtlicher Zuständigkeit am letzten Wohnsitz von Frau H.X. orientiert. Die Klage hat sich demnach gegen die Miterben, d.h. alle acht Mitglieder der Erbengemeinschaft von Frau H.X. zu richten.