RB 1978/79 S. 36 Nr. 8). Die notwendige Streitgenossenschaft reduziert sich dann auf diejenigen Beteiligten, die sich dem Urteil nicht vorweg unterziehen wollen. Kraft dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung hat die Erklärung somit zum Ausdruck zu bringen, dass das Urteil, wie es auch ausfallen werde, mithin auch ein abweisender Entscheid, als verbindlich anerkannt werde (vgl. die Formulierung im zit. RB 1978/79). Es genügt demnach nicht, offenbar entgegen der Praxis an­ derer Kantone (O. Vogel, a.a.O., Kap. 5, N. 54; Sträuli/M essm er, a.a.O., N. 5 zu § 39; vgl. dagegen die Formulierung in BGE 112 II 310; 100 II 441, 74 II 220), bloss das klägerische Rechtsbegehren anzuer­ kennen.