Messmer, Komm, zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 1982, N. 2 und 7 zu § 39). Sind nicht alle Streitgenossen in den Prozess einbezogen, so fehlt es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Partei. Die Klage ist diesfalls durch Urteil abzuweisen (. Messmer, a.a.O., N. 12 zu § 39). Ein notwendiger Streitgenosse, der sich am Prozess nicht beteili­ gen will, kann allerdings gestützt auf Art. 112 Abs. 2 ZPO den Abstand vom Prozess erklären und sich vorweg dem Entscheid des Gerichtes unterziehen (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 3 Anh. zu Art. 59; RB 1978/79 S. 36 Nr. 8).