es soll deshalb auch nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensvereinheitlichung liegt eine Gleichbehandlung bezüglich Aufsicht nahe. Die Justizaufsichtskommission ist demgemäss sachlich zur Be­ handlung der Beschwerde zuständig. JuaK 24.3.1993 3232 Abstandserklärung im Erbteilungsprozess. Anforderung an die Pro­ zessabstandserklärung bei notwendiger Streitgenossenschaft (Art. 112,116 ZPO).