C. Gerichtsentscheide 3231, 3232 auszufüllen, wobei er In Befolgung von Lehre und Überlieferung nach der Regel zu entscheiden hat, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 ZGB). In diesem Lichte erscheint es richtig, dass die Aufsicht über die Schlichtungsstelle, soweit diese, wie hier, Aufgaben des Vermittlers versieht, durch die Justizaufsichtskommission wahrgenommen wird. Dem Schlichtungsverfahren kommt die gleiche prozessuale Bedeu­ tung zu wie dem Vermittlungsverfahren; es soll deshalb auch nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensvereinheitlichung liegt eine Gleichbehandlung bezüglich Aufsicht nahe. Die Justizaufsichtskommission ist demgemäss sachlich zur Be­ handlung der Beschwerde zuständig. JuaK 24.3.1993 3232 Abstandserklärung im Erbteilungsprozess. Anforderung an die Pro­ zessabstandserklärung bei notwendiger Streitgenossenschaft (Art. 112,116 ZPO). a) Als materiellrechtliche Frage ist vom Gericht die Sachlegitimation der am Prozess beteiligten Parteien zu prüfen (vgl. Ehrenzeller, Komm, zur ZPO des Kantons Appenzell Ausserrhoden, N. 18 zu Art. 116). Bei Fehlen der "Legitimation zur Sache" ist die Klage abzuweisen (vgl. Lutz in SJZ 1932/33, S. 276, und M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 5c zu Art. 203 ZPO). Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann, müssen sie als Kläger gemeinsam auftreten oder als Beklagte gemein­ sam belangt werden (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Bern 1992, Kap. 5, N. 47). Sie bilden eine notwendige Streit­ genossenschaft, die namentlich für Klagen auf Aufhebung von Ge­ samthandverhältnissen, wie Erbteilungsklagen oder Klagen auf unge­ teilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes gilt ( 78 C. Gerichtsentscheide 3232 Messmer, Komm, zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 1982, N. 2 und 7 zu § 39). Sind nicht alle Streitgenossen in den Prozess einbezogen, so fehlt es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Partei. Die Klage ist diesfalls durch Urteil abzuweisen (. Messmer, a.a.O., N. 12 zu § 39). Ein notwendiger Streitgenosse, der sich am Prozess nicht beteili­ gen will, kann allerdings gestützt auf Art. 112 Abs. 2 ZPO den Abstand vom Prozess erklären und sich vorweg dem Entscheid des Gerichtes unterziehen (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 3 Anh. zu Art. 59; RB 1978/79 S. 36 Nr. 8). Die notwendige Streitgenossenschaft reduziert sich dann auf diejenigen Beteiligten, die sich dem Urteil nicht vorweg unterziehen wollen. Kraft dieser ausdrücklichen Gesetzesbestimmung hat die Erklärung somit zum Ausdruck zu bringen, dass das Urteil, wie es auch ausfallen werde, mithin auch ein abweisender Entscheid, als verbindlich anerkannt werde (vgl. die Formulierung im zit. RB 1978/79). Es genügt demnach nicht, offenbar entgegen der Praxis an­ derer Kantone (O. Vogel, a.a.O., Kap. 5, N. 54; Sträuli/M essm er, a.a.O., N. 5 zu § 39; vgl. dagegen die Formulierung in BGE 112 II 310; 100 II 441, 74 II 220), bloss das klägerische Rechtsbegehren anzuer­ kennen. b) Gemäss Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird die Tei­ lung des Nachlasses von Frau H.X. verlangt, soweit er noch nicht auf­ geteilt ist. Dass der Kläger nicht die Teilung des Nachlasses des be­ reits zuvor verstorbenen Herrn E.X. will, ergibt sich aus der Klage­ schrift, in welcher sich der Kläger bezüglich örtlicher Zuständigkeit am letzten Wohnsitz von Frau H.X. orientiert. Die Klage hat sich demnach gegen die Miterben, d.h. alle acht Mitglieder der Erbengemeinschaft von Frau H.X. zu richten. Der Kläger hat denn auch gemäss Leitschein des Vermittleramtes W. sämtliche genannten Personen ins Recht ge­ fasst. Anlässlich des Vermittlungsvorstandes haben dann die Geschwi­ ster des Klägers E. U.-X., I. V.-X. und H. Y.-X. mit Ausnahme der Ko­ stenfrage die klägerischen Rechtsbegehren anerkannt, worauf sie sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligten. In der Folge beschränkte sich der Kläger darauf, die Klage gegen die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft beim Gericht anhängig zu machen, womit nicht mehr alle Streitgenossen am Prozess beteiligt sind. Nachdem die Ge­ schwister des Klägers die Klage nur (teilweise) anerkannt, aber nicht 79 C. Gerichtsentscheide 3232 , 3233 im Sinne einer Prozessabstandserklärung dem Gericht mitgeteilt ha­ ben, sich dem Urteil, wie auch immer es ausfallen werde, zu unterzie­ hen, hätten sie ebenfalls, sofern sie nicht als Kläger auftreten wollten, als Beklagte ins Recht gefasst werden müssen. Da dies unterblieben ist, mithin nicht alle Miterben am Prozess beteiligt sind, ist die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen. KGer 18.1.1993 3233 Sicherheitsleistung. Im Verfahren betreffend Anordnung einer Si­ cherheitsleistung kann nur wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzö­ gerung und Willkür Beschwerde geführt werden (Art. 96 Abs. 3, 280 ZPO). Gemäss Art. 96 Abs. 3 ZPO können Verfügungen betreffend Sicher­ heitsleistung durch Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden. Diese ausdrückliche Erwähnung der Beschwer­ demöglichkeit ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass es sich bei der fraglichen Anordnung nicht um einen Endentscheid handelt, sondern um eine prozessleitende Verfügung, gegen die praxisgemäss eine Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ausgeschlossen ist (vgl. dazu M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO). Die Einräu­ mung eines Rechtsmittels erscheint hier aber deswegen gerechtfertigt, weil die Verpflichtung zu einer Kaution eine Partei unter Umständen empfindlich treffen kann. Obwohl es sich nicht um einen definitiven Vermögenseingriff handelt, droht allenfalls mit dem Prozessverlust ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Bundesgericht hat deshalb auch Kautionsentscheide, obwohl Zwischenentscheide, aus diesem Grunde als beschwerdefähig anerkannt (BGE 77 I 46 Erw. 2; vgl. ferner 111 la 278, 1161a 183). Dass Art. 96 Abs. 3 ZPO Kautionsentscheide ausdrücklich als be­ schwerdefähig erklärt, bedeutet nicht, dass bezüglich formeller Vor­ aussetzungen, Beschwerdegründe, Kognitionsbefugnis usw. spezielle Regeln gelten. Art. 280 ff. ZPO sind jedenfalls solange ohne Ein­ 80