dargelegten Auffassung betreffend das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung kommt somit nach wie vor volle Gültigkeit zu. Indessen billigt das erkennende Gericht den Klägern eine Zu­ fahrtsmöglichkeit insoweit zu, als Transporte auszuführen sind, die mit der Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken direkt Zusammen­ hängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeuges nicht leicht mög­ lich sind. Zu denken ist etwa an die Lieferung schwerer Gegenstände, z.B. Möbel und Heizmaterial. Mit dem Bundesgericht (BGE 107 li 329 oben) ist festzustellen, dass den Klägern in diesem beschränktem Umfange ein Anspruch auf einen Fahrweg zuerkannt werden muss. KGer 05.07.93 70