Nr. 2023 durch den im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg durchaus gewährleistet ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass das erkennende Gericht nicht übersehen hat, dass der bereits mehrfach zitierte Entscheid des Bun­ desgerichtes aus dem Jahre 1981 stammt, also bereits 12 Jahre alt ist. Die damals vom Bundesgericht übernommenen Bedenken des Ober­ gerichtes (BGE 107 II 328 Mitte) bestehen nach wie vor. Es ist im Ge­ genteil so, dass grosse Teile der Bevölkerung Eingriffen in die Land­ schaft, die lediglich der Erhöhung der Mobilität dienen, heute noch skeptischer gegenüberstehen. Der im bundesgerichtlichen Entscheid