Auch hier steht ein ausserhalb einer Ortschaft gelegenes Bauernhaus zur Diskussion, das seit Jahrzehnten als Wohnhaus benützt wird. Die­ ser Benutzungsart stand bisher das Fehlen einer unbeschränkten Zu­ fahrt für Personenwagen nicht im Wege. Eine auf einem objektiven Grund beruhende Änderung der bisherigen Benutzungsart, die zu ei­ ner Veränderung der Wegbedürfnisse führen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es bleibt somit festzustellen, dass die bestimmungsgemässe Nutzung der Parz. Nr. 2023 durch den im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg durchaus gewährleistet ist.