Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden sei. Hin­ sichtlich des zu beurteilenden Falles hat das Bundesgericht entschie­ den, für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei ein Fussweg genügend (BGE 107 II 328). Im vorliegenden Fall, der mit dem vom Bundesgericht zu beurtei­ lenden praktisch identisch ist, kann das Ergebnis kein anderes sein. Auch hier steht ein ausserhalb einer Ortschaft gelegenes Bauernhaus zur Diskussion, das seit Jahrzehnten als Wohnhaus benützt wird.