Der Entscheid des Bundesgerichtes betraf ebenfalls ein in der Ge­ meinde T. ausserhalb des Dorfes gelegenes Grundstück, weshalb die präjudizielle Bedeutung des höchstgerichtlichen Entscheides für den vorliegenden Fall als besonders gross eingestuft werden muss. Das Bundesgericht hat erkannt, es könne nicht allgemein gesagt werden, dass nach heutiger Auffassung jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegenot leide. Die bestimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden sei.