Der entsprechende Weg verläuft von der Hauptstrasse T. - B. über die Parz. Nrn. 535 und 541 zur Parz. Nr. 2023 und ist in den Grundbuchplänen mit einer gestri­ chelten Linie eingezeichnet. Nachdem es sich bei der Hauptstrasse T. - B. unzweifelhaft um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB handelt, kann somit festgestellt werden, dass die Parz. Nr. 2023 über einen Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt. bb) Zu fragen ist somit, ob das im Grundbuch angemerkte Weg­ recht als genügend im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB qualifiziert wer­ den kann. Es geht hier im wesentlichen um die Frage, ob der zu einem