Aus den Erwägungen: Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädi­ gung einen Notweg einräumen. a) Voraussetzungen für die Gewährung eines Notwegrechtes ist das Vorliegen einer Wegnot. Zu prüfen ist hier, ob überhaupt eine Wegver­ bindung zu einer öffentlichen Strasse vorliegt oder, wenn eine Verbin­ dung besteht, ob der Zugang "genügend" ist. aa) Zugunsten des klägerischen Grundstückes ist im Grundbuch ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt. Der entsprechende Weg verläuft von der Hauptstrasse T. - B. über die Parz.