Das in der Landwirtschaftszone, ca. 1 km abseits des Dorfkerns, gele­ gene Grundstück Parz. Nr. 2023 wurde vom Rechtsvorgänger der Be­ klagten von der es vollständig umschliessenden Parz. Nr. 541 abge­ trennt. Zugunsten von Parz. Nr. 2023 ist ein öffentliches Fusswegrecht über die Parz. Nrn. 541 und 535 nach der Staatsstrasse im Grundbuch angemerkt. Sodann sind im Grundbuch eingetragen ein ganzjähriges "Gutsfahrrecht" zulasten der Parz. Nr. 539 und ein auf die Zeit vom 16. Oktober bis Mitte März beschränktes Winterwegrecht an dem die alte Strasse nach B. mit der alten Strasse nach S. verbindenden Fahrweg.