C. Gerichtsentscheide 3226 3226 Notweg. Für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Wohnhauses ist in ländlichen Gebieten unter Umständen eine öffentliche Fussweg- verbindung mit Zufahrtsmöglichkeit für spezielle Transporte ausrei­ chend (694 ZGB). Das in der Landwirtschaftszone, ca. 1 km abseits des Dorfkerns, gele­ gene Grundstück Parz. Nr. 2023 wurde vom Rechtsvorgänger der Be­ klagten von der es vollständig umschliessenden Parz. Nr. 541 abge­ trennt. Zugunsten von Parz. Nr. 2023 ist ein öffentliches Fusswegrecht über die Parz. Nrn. 541 und 535 nach der Staatsstrasse im Grundbuch angemerkt. Sodann sind im Grundbuch eingetragen ein ganzjähriges "Gutsfahrrecht" zulasten der Parz. Nr. 539 und ein auf die Zeit vom 16. Oktober bis Mitte März beschränktes Winterwegrecht an dem die alte Strasse nach B. mit der alten Strasse nach S. verbindenden Fahrweg. Aus den Erwägungen: Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er nach Art. 694 Abs. 1 ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädi­ gung einen Notweg einräumen. a) Voraussetzungen für die Gewährung eines Notwegrechtes ist das Vorliegen einer Wegnot. Zu prüfen ist hier, ob überhaupt eine Wegver­ bindung zu einer öffentlichen Strasse vorliegt oder, wenn eine Verbin­ dung besteht, ob der Zugang "genügend" ist. aa) Zugunsten des klägerischen Grundstückes ist im Grundbuch ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt. Der entsprechende Weg verläuft von der Hauptstrasse T. - B. über die Parz. Nrn. 535 und 541 zur Parz. Nr. 2023 und ist in den Grundbuchplänen mit einer gestri­ chelten Linie eingezeichnet. Nachdem es sich bei der Hauptstrasse T. - B. unzweifelhaft um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB handelt, kann somit festgestellt werden, dass die Parz. Nr. 2023 über einen Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt. bb) Zu fragen ist somit, ob das im Grundbuch angemerkte Weg­ recht als genügend im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB qualifiziert wer­ den kann. Es geht hier im wesentlichen um die Frage, ob der zu einem 68 C. Gerichtsentscheide 3226 überbauten Grundstück führende Weg mit einem Motorfahrzeug be­ fahrbar sein muss oder nicht. In seinem Entscheid BGE 107 II 323 hat das Bundesgericht zu dieser Frage einlässlich Stellung genommen. Der Entscheid des Bundesgerichtes betraf ebenfalls ein in der Ge­ meinde T. ausserhalb des Dorfes gelegenes Grundstück, weshalb die präjudizielle Bedeutung des höchstgerichtlichen Entscheides für den vorliegenden Fall als besonders gross eingestuft werden muss. Das Bundesgericht hat erkannt, es könne nicht allgemein gesagt werden, dass nach heutiger Auffassung jede Wohnliegenschaft, die nicht über eine Zufahrt für Personenautos verfüge, an Wegenot leide. Die be- stimmungsgemässe Nutzung solcher Liegenschaften sei in ländlichen Gebieten unter Umständen auch dann möglich, wenn als Verbindung zur nächsten öffentlichen Strasse nur ein Fussweg vorhanden sei. Hin­ sichtlich des zu beurteilenden Falles hat das Bundesgericht entschie­ den, für die Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken sei ein Fussweg genügend (BGE 107 II 328). Im vorliegenden Fall, der mit dem vom Bundesgericht zu beurtei­ lenden praktisch identisch ist, kann das Ergebnis kein anderes sein. Auch hier steht ein ausserhalb einer Ortschaft gelegenes Bauernhaus zur Diskussion, das seit Jahrzehnten als Wohnhaus benützt wird. Die­ ser Benutzungsart stand bisher das Fehlen einer unbeschränkten Zu­ fahrt für Personenwagen nicht im Wege. Eine auf einem objektiven Grund beruhende Änderung der bisherigen Benutzungsart, die zu ei­ ner Veränderung der Wegbedürfnisse führen könnte, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es bleibt somit festzustellen, dass die bestimmungsgemässe Nutzung der Parz. Nr. 2023 durch den im Grundbuch angemerkten öffentlichen Fussweg durchaus gewährleistet ist. Nur am Rande sei erwähnt, dass das erkennende Gericht nicht übersehen hat, dass der bereits mehrfach zitierte Entscheid des Bun­ desgerichtes aus dem Jahre 1981 stammt, also bereits 12 Jahre alt ist. Die damals vom Bundesgericht übernommenen Bedenken des Ober­ gerichtes (BGE 107 II 328 Mitte) bestehen nach wie vor. Es ist im Ge­ genteil so, dass grosse Teile der Bevölkerung Eingriffen in die Land­ schaft, die lediglich der Erhöhung der Mobilität dienen, heute noch skeptischer gegenüberstehen. Der im bundesgerichtlichen Entscheid 69 C. Gerichtsentscheide 3226 dargelegten Auffassung betreffend das Erfordernis einer genügenden Wegverbindung kommt somit nach wie vor volle Gültigkeit zu. Indessen billigt das erkennende Gericht den Klägern eine Zu­ fahrtsmöglichkeit insoweit zu, als Transporte auszuführen sind, die mit der Benützung der Liegenschaft zu Wohnzwecken direkt Zusammen­ hängen und die ohne Einsatz eines Motorfahrzeuges nicht leicht mög­ lich sind. Zu denken ist etwa an die Lieferung schwerer Gegenstände, z.B. Möbel und Heizmaterial. Mit dem Bundesgericht (BGE 107 li 329 oben) ist festzustellen, dass den Klägern in diesem beschränktem Umfange ein Anspruch auf einen Fahrweg zuerkannt werden muss. KGer 05.07.93 70