die Zuständigkeiten klar geregelt werden konnten. Ein derartiger Ver­ gleich hält vor Art. 341 OR ohne weiteres stand. Dies umsomehr, als der Kläger nach dem Wortlaut der Vereinbarung nahezu den ganzen noch ausstehenden Lohn bereits im Januar 1993 erhalten hatte. KGP 27.08.1993 67