Aus den überzeugenden Darlegungen des Vertreters der Beklagten kann ent­ nommen werden, dass der Kläger auch am 22.12.1992 noch die Mög­ lichkeit hatte, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist im Be­ trieb zu arbeiten. Die vom Kläger Unterzeichnete Vereinbarung stellte somit einen fairen Kompromiss dar. Der Kläger erhielt nach dem Ver­ tragstext im Januar 1993 Fr. 10’000.~ und wurde per sofort freigestellt. Hätte der Kläger schon im Januar 1993 eine Stelle gefunden, hätte er von dieser Regelung zweifellos profitiert. Für die Beklagte war diese Regelung von Vorteil, da der Nachfolger des Klägers bereits eingestellt worden war und mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses