341 OR nur dann stand halte, wenn auf beiden Seiten Konzessionen gemacht werden (Kuhn, a.a.O., Teil 3, Kapitel 4.2.2., S. 4 und 5). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Parteien bereits einige Tage über eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ge­ sprochen haben. Zunächst wurden dem Kläger per Saldo aller An­ sprüche Fr. 6’000.-- und schliesslich Fr. 10’000.-- angeboten. Aus den überzeugenden Darlegungen des Vertreters der Beklagten kann ent­ nommen werden, dass der Kläger auch am 22.12.1992 noch die Mög­ lichkeit hatte, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist im Be­ trieb zu arbeiten.