Aus den Erwägungen: a) Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch den sogenannten Auf­ hebungsvertrag aufgelöst werden. Dazu braucht es das Einverständnis beider Parteien. Es handelt sich um einen sogenannten "contrarius actus", d.h. um eine Abmachung, mit der alle oder ein Teil der früher vereinbarten Vertragsbestimmungen per sofort, rückwirkend oder auf ein bestimmtes zukünftiges Datum hin aufgehoben werden, ohne dass bisher gültige Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.