C. Gerichtsentscheide 3224 , 3225 verbleibenden Kompetenzen bevor. Durch all diese Umstände, die sich nach dem 3. Dezember 1985 ereignet haben, ist das bereits gestörte Vertrauensverhältnis in seinen Grundfesten dermassen erschüttert worden, dass dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden konnte, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu beendigen. OGer 30.3.1993 (Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesge­ richt am 17.5.1994 abgewiesen.) 3225 Arbeitsvertrag. Vereinbarung über die Auflösung des Vertragsverhält­ nisses (Art. 335, 341 OR). Der Kläger war bei der Beklagten vom 12.8.1991 bis 22.12.1992 als Verkaufsberater angestellt. Am 22.12.1992 Unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, wonach ihn die Beklagte gegen eine Entschädi­ gung von Fr. 10’000.-- sofort freistellte. Mit Schreiben vom 22.1.1993 hat der Kläger das Einverständnis zu dieser Einwilligung widerrufen und weitergehende Ansprüche geltend gemacht. Aus den Erwägungen: a) Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit durch den sogenannten Auf­ hebungsvertrag aufgelöst werden. Dazu braucht es das Einverständnis beider Parteien. Es handelt sich um einen sogenannten "contrarius actus", d.h. um eine Abmachung, mit der alle oder ein Teil der früher vereinbarten Vertragsbestimmungen per sofort, rückwirkend oder auf ein bestimmtes zukünftiges Datum hin aufgehoben werden, ohne dass bisher gültige Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Doch setzt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag voraus, dass über alle wesentlichen Punkte Einverständnis erzielt wurde (vgl. R.Kuhn, Aktuelles Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis, Teil 3, Kapitel 4.2.2, S. 1, und Teil 7, Kapitel 2.1, S. 3; M. Rehbinder, Komm. N. 2 zu Art. 335; U. Streift, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 66 C. Gerichtsentscheide 3225 Zürich 1992, N. 10 zu Art. 335). Zu beachten ist, dass solche Vereinba­ rungen im Streitfälle nur geschützt werden, wenn nicht eine Berufung auf Art. 341 OR möglich ist (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 3). Gemäss Art. 341 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnis­ ses und eines Monats nach dessen Beendigung auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder unabdingba­ ren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver­ zichten. Besonders heikel ist nach S treift/von Känel die Frage, ob eine Vertragsänderung mit Lohnreduktion oder Verkürzung der Kündi­ gungsfrist oder vorzeitiger Vertragsbeendigung jederzeit möglich sei oder ob sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Minimalkündigungsfrist in Kraft trete. Das Bundesgericht hat im Entscheid 110 II 170 erklärt, ein Aufhebungsvertrag sei auch gegenüber zwingenden Kündigungs­ bestimmungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig ( a.a.O., S. 459). Kuhn weist darauf hin, dass eine Aufhebungsvereinba­ rung bezüglich zwingender Bestimmungen vor Art. 341 OR nur dann stand halte, wenn auf beiden Seiten Konzessionen gemacht werden (Kuhn, a.a.O., Teil 3, Kapitel 4.2.2., S. 4 und 5). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Parteien bereits einige Tage über eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ge­ sprochen haben. Zunächst wurden dem Kläger per Saldo aller An­ sprüche Fr. 6’000.-- und schliesslich Fr. 10’000.-- angeboten. Aus den überzeugenden Darlegungen des Vertreters der Beklagten kann ent­ nommen werden, dass der Kläger auch am 22.12.1992 noch die Mög­ lichkeit hatte, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist im Be­ trieb zu arbeiten. Die vom Kläger Unterzeichnete Vereinbarung stellte somit einen fairen Kompromiss dar. Der Kläger erhielt nach dem Ver­ tragstext im Januar 1993 Fr. 10’000.~ und wurde per sofort freigestellt. Hätte der Kläger schon im Januar 1993 eine Stelle gefunden, hätte er von dieser Regelung zweifellos profitiert. Für die Beklagte war diese Regelung von Vorteil, da der Nachfolger des Klägers bereits eingestellt worden war und mit der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeiten klar geregelt werden konnten. Ein derartiger Ver­ gleich hält vor Art. 341 OR ohne weiteres stand. Dies umsomehr, als der Kläger nach dem Wortlaut der Vereinbarung nahezu den ganzen noch ausstehenden Lohn bereits im Januar 1993 erhalten hatte. KGP 27.08.1993 67